In welcher Frist muss der Auftraggeber zahlen und welche Wirkung hat eine als solche bezeichnete Schlusszahlung?
Der Auftragnehmer hat seine Leistung teilweise oder vollständig erbracht und möchte nun dafür die vereinbarte Vergütung erhalten. Ist in den Vertragsbedingungen die Vereinbarung enthalten, dass Teilzahlungen nach der Fertigstellung von Teilleistungen erfolgen, sind sie nach Mitteilung des Erreichens des Leistungsstandes zu begleichen. Solche Teilzahlungsvereinbarungen finden sich regelmäßig in längerfristigen Verträgen, in denen es auf dem Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, die Beendigung der gesamten vereinbarten Vertragslaufzeit abzuwarten Dabei gelten diese Abschlagszahlungen nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
Fehlt jedoch eine solche Vereinbarung, ist der Auftraggeber zu einer Zahlung erst verpflichtet, wenn die Leistung erbracht und einen prüfbare Schlussrechnung eingegangen ist. (Wann diese prüfbar ist, wurde im vorigen Artikel dieser Serie dargestellt.) Dem Auftraggeber steht allerdings nunmehr erst noch das Recht zu, die Schlussrechnung zu prüfen. In § 17 Nr. 1 VOL/B ist geregelt, dass die Zahlung innerhalb eines Monates nach Eingang beim Auftraggeber zu erfolgen hat.
Wenn nun der Auftraggeber meint, nicht alle der in der Schlussrechnung aufgeführten Leistungen oder jedenfalls nicht in der dort bezeichneten Höhe zahlen zu müssen, kann er nicht einfach den gesamten Rechnungsbetrag zurückhalten. Vielmehr muss der Betrag für die Leistungen, welche nicht bestritten werden, an den Auftragnehmer ausgezahlt werden. Tut dies der Auftraggeber nicht, kommt er mit diesen Beträgen in Verzug und muss gegebenenfalls Zinsen zahlen.
Hat nun der Auftraggeber eine Zahlung veranlasst, welche nicht den gesamten Betrag aus der Schlussrechnung umfasst, und bezeichnet er diese Zahlung als Schlusszahlung, ist wieder der Auftragnehmer gefragt. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einen Vorbehalt dahingehend erklären, dass er die geleistete Zahlung nicht als endgültige Erfüllung hinnimmt. Tut er dies nicht, sind ihm seine Rechte abgeschnitten, er kann eine weitere - ihm möglicherweise berechtigt zustehende – Zahlung nicht fordern.
Allein der erklärte Vorbehalt reich allerdings nicht aus, um die noch offenen Beträge zu erlangen. Vielmehr muss der Auftragnehmer entweder innerhalb eines weiteren Monats eine Rechnung über die vorbehaltenen Forderung an den Auftraggeber einreichen oder, wenn dies nicht möglich ist, den Vorbehalt begründen. Wir das durch den Auftragnehmer so nicht getan, hat er wiederum sein Recht verwirkt, die noch offene Zahlung zu fordern.
Das Beispiel aus der Praxis:
Durch eine obere Bundesbehörde wurden Wach- und Sicherheitsleistungen zur Bewachung und zum Betrieb von Fahrstühlen ausgeschrieben. Die Erbringung der Leistung sollt über zwei Jahre erfolgen. Im Vertrag war dabei vereinbart worden, die Vergütung in monatlichen Abschlägen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlen. Dies findet auch ordnungsgemäß über eineinhalb Jahre statt. Kurz vor Ende der Vertragslaufzeit muss jedoch einer der Fahrstühle längere Zeit repariert werden. In diesem Zeitraum war der Auftragnehmerverpflichtet, einen Teil des Personals (mindestens zwei Personen) zum jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten. Der Auftraggeber will in dieser Zeit jedoch den weggefallenen Anteil der Bewachungs- und Betriebskosten des ausgefallenen Fahrstuhles nicht bezahlen. Lediglich die Leistung für die voll funktionierenden Fahrstühle wird durch ihn vergütet. Nach Ablauf des Vertrages legt der Auftragnehmer Schlussrechnung für den Betrieb aller Fahrstühle.
Die Parteien streiten sich über die Aufwendungen für das am stillgelegten Fahrstuhl in Bereitschaft gehaltene Personal. Nach einem Monat zahlt der Auftraggeber für diesen Fahrstuhl die Leistungen für eine Person und bezeichnet die Zahlung als Schlusszahlung. Dagegen erklärt der Auftragnehmer nach drei Tagen seinen Vorbehalt dahingehend, dass er dies nicht als endgültige Erfüllung der erbrachten Leistung ansieht. Da die Verhandlungen noch weiter geführt werden und die Parteien sich nicht einigen können, wird die Frist für die Legung der richtigen Rechnung durch den Auftragnehmer versäumt. Diese geht erst nach zwei Monaten bei dem Auftraggeber ein.
Zu dem Zeitpunkt lehnt nunmehr der Auftraggeber die Bezahlung der noch erbrachten Bereitschaftsleistungen ab. Da der Auftragnehmer den Monat für die Legung der prüfbaren Rechnung für die bestrittene Leistung überschritten hatte, wurde der Vorbehalt hinfällig, die Zahlung konnte nicht mehr vom Auftraggeber verlangt werden.