Vertragsarztrecht
UWG § 3, UWG § 4 Nr. 1
+++Zulässigkeit einer "Kunden werben Kunden"-Aktion eines Augenoptikers (Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln) +++
Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit
des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds
nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen
sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus.
Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen
bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln).
BGH, 06.07.2006, Az: I ZR 145/03
Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?062710
Arzthaftungsrecht
BGB § 823
+++ Zum Diagnosefehler +++
Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.
BGH, Urteil vom 9.1.2007, Az: VI ZR 59/06
+++Aufklärungsfehler+++
Ergeben sich beim Einsatz eines Medikaments für den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen Medikation, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt.
Ist nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären wer, aus vielleicht nicht gerade "vernünftigen", jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. In einem solchen Fall darf der Tatrichter nicht alleine aufgrund der Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung (hier: wegen schwerer Hirnschäden) eine dem Patienten nachteilige Wertung vornehmen.
Gericht: BGH Urteil vom 17.04.2007 Aktenzeichen VI ZR 108/06
Sozialrecht
+++ Lorenzos Öl keine Kassenleistung +++
Das SG Dresden hat entschieden, dass die Krankenkasse die Behandlung einer fortschreitenden Nervenkrankheit mit "Lorenzos Öl" nicht bezahlen muss.
Der 50-jährige Kläger aus dem Landkreis Riesa-Großenhain leidet an der erblichen Nervenkrankheit "Adrenoleukodystrophie" (ALD). Der behandelnde Arzt verschrieb die Behandlung mit Lorenzos Öl. Dieses Ölsäuregemisch erlangte eine gewisse Bekanntheit durch den gleichnamigen Hollywood-Film von 1992. Die AOK lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von monatlich etwa 1.000 Euro ab.
Das SG Dresden hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts ist Lorenzos Öl weder in Deutschland noch in der EU als Arzneimittel zugelassen. Es sei aber ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Denn es werde nicht als Ersatz für Speiseöl zur Ernährung verschrieben, sondern als Medikament seiner biochemischen Wirkung wegen. Es spiele keine Rolle, dass das Öl in Deutschland als Diätlebensmittel vertrieben wird. Die für Arzneimittel geltenden Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden. Der Hersteller habe dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit eines Arzneimittels in klinischen Studien nachgewiesen wird. Dann könne es zugelassen werden. Diesen Aufwand könne er sich nicht ersparen, indem er das Medikament wie ein Lebensmittel aufmacht und die Krankenkassen für die Erprobung am Patienten zahlen lässt.
SG Dresden, Urt. v. 08.03.2007 - S 18 KR 637/ 04 (Pressemitteilung des SG Dresden vom 19. April 2007 )
Arztrecht
+++Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung: Formelle Erfordernisse zählen+++
BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06
1. Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.*)
2. Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte.
3. Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule.
Quelle: www.ibr-online.de