Anspruch des Verkehrsunfallgeschädigten auf Ersatz der Kfz-Sachverständigenkosten bei Mitverschulden um die Mithaftungsquote zu kürzen
Bis zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war nicht abschließend geklärt, ob der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte die Sachverständigenkosten zu 100% vom Unfallverursacher oder nur in Höhe der Haftungsquote – wie bei den anderen Schadenspositionen (Kostenpauschale, Reparaturkosten/ Wiederbeschaffungswert) – ersetzt verlangen kann.
Mit den Urteilen vom 07.02.2012 – Az.: VI ZR 133/11, VI ZR 259/11 – stellt der BGH fest, dass bei einem Verkehrsunfall erforderliche und zweckmäßige Sachverständigenkosten bei einem Mitverschulden des Geschädigten nur in Höhe der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Zuvor entschieden u.a. das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. – Urt. vom 5. April 2011 - 22 U 67/09 und das OLG Rostock, Urt. v. 25.02.2011 - 5 U 122/10, dass auch bei einem Mitverschulden dem Geschädigten die vollen Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen seien.
Die Sachverständigenkosten als Rechtsverfolgungskosten stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall.
Eine andere Auffassung vertraten u.a. das OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 – Az.: I-1 U 152/10 und das OLG Hamm, Urt. v. 05.10.2009 – Az. 6 U 94/09.
Der BGH schafft nun Klarheit.
Der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten ist um den Mitverschuldensanteil des Geschädigten zu mindern.
Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor.
Die Pressemitteilung des BGH ist unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=63163f8f174558f7073e238807319dae&nr=59128&linked=pm&Blank=1
zu finden.